Öffentliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Groß-Zimmern 2. Änderung des Bebauungsplanes „Golfplatz Groß-Zimmern“
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Golfplatz Groß-Zimmern“ im Ortsteil Groß-Zimmern nebst Begründung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der Zeit
vom 19.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025
im Internet veröffentlicht unter http://www.gross-zimmern.de unter Rathaus/Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Die Bekanntmachung kann ebenfalls unter http://www.gross-zimmern.de unter Rathaus/Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) abgerufen werden.
Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen werden während des o. g. Zeitraums zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Rathaus der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 13 (1. OG-Bauverwaltung) während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:
montags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Golfplatzareals des Golfplatzes Groß-Zimmern ca. 550 m südlich der L 3115.
Der Geltungsbereich umfasst die westlich der Driving-Range des Golfplatzes Groß-Zimmern gelegenen Flurstücke Gemarkung Groß-Zimmern, Flur 13, Nr. 54 (teilweise) sowie 126 (teilweise).
Die genaue Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Beabsichtigte Planung:
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines weiteren Vereinsheimgebäudes als sogenanntes Halfway-House geschaffen werden, um eine Einkehrmöglichkeit für Spieler und Besucher des Golfplatzes mit gastronomischer Nutzung zu schaffen.
Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Jede Person hat das Recht, den Plan und die Begründung während der Veröffentlichungsfrist bzw. Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichung per E-Mail an
bauamt@gross-zimmern.de abgegeben und geäußert oder schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Groß-Zimmern eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Groß-Zimmern zur Niederschrift gegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstands durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).
Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
- einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
- andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
- andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
- höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
- Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Groß-Zimmern, den 09.05.2025
gez. Mark Pullmann, Bürgermeister