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Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan „Gehrenweg 16“


Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan „Gehrenweg 16“ im Ortsteil Groß-Zimmern ist von der Gemeindevertretung am 10.02.2026 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 13 (1. OG-Bauverwaltung) während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
montags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück „Gehrenweg 16“, Gemarkung Groß-Zimmern, Flur 15, Nr. 127/3. Mit einbezogen in den räumlichen Geltungsbereich wird zudem ein Teil des Straßenflurstückes Flur 15, Nr. 612, des angrenzenden Gehrenwegs.

Die genaue Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.

Abbildung: Lage des Geltungsbereichs (genordet, unmaßstäblich); Datengrundlage: ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß-Zimmern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hingewiesen wird:

a)    auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b)    auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Groß-Zimmern, den 26.03.2026
Mark Pullmann, Bürgermeister