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Wirtschaftsförderung & Landesentwicklungsplan

Planentwurf zur 4. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen

Mit dem Planentwurf zur 4. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen werden die folgenden raumordnerischen Festlegungen neu gefasst.

Sie gehören bisher nur zum Inhalt des Regionalplanes Südhessen 2010 (in der Planungshierarchie steht dieser zwischen dem LEP und dem gemeindlichen Flächennutzungsplan)

  • Raumstruktur (Verdichtungsraum / Ländlicher Raum),
  • Zentrale Orte (Ober- und Mittelzentren) sowie
  • Großflächiger Einzelhandel. 


Raumstruktur

Im ROP 2010 gehört Groß-Zimmern zum Ordnungsraum als Teil des Verdichtungsraumes („Randzone“ des Rhein-Main-Gebietes), wobei als regionalplanerische Zielvorgaben für diesen Bereich u.a. die Schaffung von Wohnraum und Gewerbeflächen, ein Angebot an Kultureinrichtungen und Dienstleistungsbetrieben sowie die Anbindung an das ÖPNV-Netz genannt werden.

Der LEP-Entwurf differenziert in den „Verdichteten Raum“ und in den „Hochverdichteten Raum“. Groß-Zimmern wird dabei dem sog. „Hochverdichteten Raum“ zugeordnet (zu diesem zählen u.a. auch die Nachbarkommunen Dieburg, Roßdorf, Darmstadt und Rödermark. Zum „Verdichteten Raum“ gehören dagegen Groß-Umstadt, Reinheim und Groß-Bieberau.

Die o.g. Zielvorgaben aus dem ROP 2010 wurden in den LEP-Entwurf übernommen und gelten sowohl für den „Hochverdichten Raum“ als auch für den „Verdichtungsraum“.

Fazit

Gegenüber den bisherigen Zielvorgaben zur Raumstruktur aus den übergeordneten Planungen ergeben sich für die Gemeinde Groß-Zimmern keine Konsequenzen.


Zentrale Orte

Der ROP 2010 unterscheidet nur zwischen Ober-, Mittel- und Grundzentren (Unter- und Kleinzentrum). Dagegen differenziert der LEP-Entwurf zwischen „Mittelzentrum PLUS im Ländlichen Raum“, „Mittelzentrum im Ländlichen Raum“, „Mittelzentrum in Kooperation im Ländlichen Raum, „Mittelzentrum PLUS im Verdichtungsraum“ und „Mittelzentrum in Kooperation im Verdichtungsraum“ (die jeweiligen Unterschiede beschränken sich dabei auf die Lage des jeweiligen Mittelzentrums und auf seine jeweilige Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen).

Zu Unter- und Kleinzentren trifft der LEP-Entwurf keine Aussagen.

Im ROP 2010 ist Groß-Zimmern als „Unterzentrum“ eingestuft. Die Nachbarkommunen Dieburg und Groß-Umstadt sind im LEP-Entwurf als „Mittelzentrum PLUS im Verdichtungsraum“ eingestuft. Solche zeichnen sich gemäß LEP-Entwurf durch einen hohen Mitversorgungsgrad für benachbarte Unter- und Kleinzentren mit einer entsprechenden Ausstattung an Infrastruktur und Einrichtungen der Daseinsvorsorge aus.

Fazit

Im Hinblick auf das landesplanerische Ziel, dass Mittelzentren in entsprechenden Entfernungen zueinander liegen sollen und die Mitversorgungsfunktionen für benachbarte Unter- und Kleinzentren übernehmen sollen, wird keine Aussicht gesehen, dass einem Antrag auf Einstufung der Gemeinde Groß-Zimmern als Mittelzentrum im LEP-Entwurf gefolgt wird.


Großflächiger Einzelhandel

Gemäß LEP-Entwurf sind großflächige Einzelhandelsbetriebe (Geschoßfläche von mehr als 1.200 m²) auch in Unter- und Kleinzentren zulässig, dort allerdings nur bis zu einer Verkaufsfläche von max. 2.000 m². Bestehende Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment über die Grundversorgung hinausgeht (Sortiment mit Gütern des täglichen Bedarfs), können im Rahmen der Bestandssicherung maßvoll erweitert werden.

Fazit

Da sich die o.g. Größenordnung nur auf Neuplanungen beschränkt, die in Groß-Zimmern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe durch Baugenehmigungen bauordnungsrechtlich abgesichert sind bzw. die vorgenannten Größenvorgaben einhalten, ergibt sich diesbezüglich kein Erfordernis, Bedenken hinsichtlich dieser Vorgaben vorzubringen.