Wappen der Stadt Groß-Zimmern

Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gehrenweg 16"


Bauleitplanung der Gemeinde Groß-Zimmern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung „Gehrenweg 16“

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung im Internet / öffentliche Auslegung)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern hat am 18.11.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gehrenweg 16“ beraten und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

Der Geltungsbereich befindet sich auf der Gemarkung Groß-Zimmern und hat eine Fläche von ca. 0,1 ha. Er umfasst in der Gemarkung Groß-Zimmern, Flur 15 die Flurstücke 127/3 vollumfänglich und das Flurstück 612 teilweise. Nördlich grenzt der Geltungsbereich an die Straße „Gehrenweg“, durch welche das Vorhaben erschlossen wird. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf dem durch Grundstücksteilung neu geschaffenen Grundstück „Gehrenweg 16“ (Gemarkung Groß-Zimmern, Flurstück127/3) ein Einfamilienhaus mit PKW-Stellplätzen zu errichten. Die Gemeinde Groß-Zimmern befürwortet das Vorhaben mit dem Ziel, zusätzlichen Wohnraum in einer attraktiven Wohnlage zu ermöglichen.

Die genaue Abgrenzung kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.

 

Abbildung: Lage des Geltungsbereichs (genordet, unmaßstäblich); Datengrundlage: ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Die Kriterien für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB abgesehen. Im beschleunigten Verfahren wird außerdem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung/Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gehrenweg 16“ wird in der Zeit von

Montag, 1. Dezember 2025 bis einschließlich Montag, 6. Januar 2026

im Internet veröffentlicht und kann unter http://www.gross-zimmern.de unter Rathaus/Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung kann an gleicher Stelle eingesehen werden.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) abgerufen werden.

Der Entwurf des Bebaungsplans wird während des genannten Veröffentlichungszeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 13 (1. OG-Bauverwaltung) während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

  • montags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  • mittwochs von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • freitags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einsicht in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Rathaus während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage nicht möglich ist.

Jede Person hat das Recht, den Plan und die Begründung während der Veröffentlichungsfrist bzw. Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und Anregungen

Der Öffentlichkeit wird innerhalb der Veröffentlichungsfrist Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichung per E-Mail an bauamt@gross-zimmern.de abgegeben und geäußert oder schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Groß-Zimmern eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Groß-Zimmern, Rathausplatz 1, Groß-Zimmern zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Über die abgegebenen Stellungnahmen und Anregungen entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern im Rahmen der Abwägung in öffentlicher Sitzung. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der E-Mail-Adresse oder/und der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstands durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes HDSO sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (вачав) schutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  1. die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB; > einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
  2. andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
  3. andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen; > höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
  4. Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Hinweis zur Beauftragung eines Planungsbüros

Zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens kann die Gemeinde gem. § 4b BauGB Teile des Verfahrens auf private Dritte übertragen. Es wird hiermit darüber informiert, dass die Gemeinde Groß-Zimmern von dieser Möglichkeit durch Beauftragung des Planungsbüros prosa | Architektur + Stadtplanung BDA Gebrauch gemacht hat.

Groß-Zimmern, den 24.11.2025
gez. Mark Pullmann, Bürgermeister